Frauenförderplan des IFSH
2009 - 2013
Gemäß § 4 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes
(HmbGVBl) v. 19. März 1991, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.03.2005 ( HmbGVBl.2005,S.75 ),
und unter Berücksichtigung des Hamburgischen
Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung v. 22.12.2006
beschließt der Vorstand des Instituts für
Friedensforschung und Sicherheitspolitik (IFSH) an
der Universität Hamburg nach Anhörung des
Betriebsrats und des Institutsrats den Frauenförderplan
2009-2013.
I. Präambel
(1) Der Frauenförderplan hat zum Ziel, die Unterrepräsentanz
von Frauen in bestimmten Bereichen (Vergütungsgruppen
und Funktionsebenen) sichtbar zu machen und geeignete
Maßnahmen mit qualitativen Zielvorstellungen
zur Erhöhung des Frauenanteils in diesen Bereichen
zu entwickeln und umzusetzen.
(2) Der Frauenförderplan bezieht sich auf alle
Frauen in Studium, Forschung, Lehre, Bibliothek, Dokumentation,
EDV und Verwaltung, die am Institut für Friedensforschung
und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg
tätig sind.
(3) Das Kuratorium des IFSH fordert alle Organe,
Gremien, Einrichtungen und Einzelpersonen sowie die
Verwaltung auf, an der Umsetzung dieses Frauenförderplans
konstruktiv mitzuwirken.
II. Gleichstellungsbeauftragte/r
(1) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte berät
die zuständigen Organe und Gremien dahingehend,
Nachteile für Studentinnen, Wissenschaftlerinnen
und sonstiges weibliches Personal am IFSH zu beseitigen
und die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit
und Gleichstellung von Frau und Mann herzustellen.
(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte und deren/dessen
Stellvertreter/in wird von allen Beschäftigten
des Instituts für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die wirksame Erfüllung
ihrer/seiner Aufgaben wird durch die Bereitstellung
von Personal- und Sachmitteln in angemessenem Umfang
gewährleistet.
(3) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte hat ein Recht
auf Information in allen Angelegenheiten, die die
spezifischen Belange von Frauen im IFSH berühren,
insbesondere bei allen personellen, sozialen und organisatorischen
Angelegenheiten. Die/Der Gleichstellungsbeauftragte
ist über jede Angelegenheit, die einen Bezug
zu ihrer/seiner Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig
zu unterrichten. Soweit dies zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben erforderlich ist, hat sie/er das Recht auf
Akteneinsicht.
(4) Teilnahme an Gremiensitzungen
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt,
mit beratender Stimme an Sitzungen des Institutsrats
teilzunehmen soweit Themen diskutiert oder Entscheidungen
getroffen werden, die die spezifischen Belange von
Frauen im IFSH berühren. Er/Sie ist entsprechend
zu den Sitzungen einzuladen. Sie/Er kann mit beratender
Stimme an Sitzungen von Kommissionen und Ausschüssen
teilnehmen, die von diesem Gremium eingerichtet werden,
soweit in diesen Themen diskutiert oder Entscheidungen
getroffen werden, die die spezifischen Belange von
Frauen im IFSH berühren. Der Wissenschaftliche
Beirat und das Kuratorium sollen, wenn Themen diskutiert
werden, die die spezifischen Belange von Frauen im
IFSH berühren, die/den Gleichstellungsbeauftragte/n
dazu einladen.
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt,
gegenüber den genannten Gremien Stellungnahmen
abzugeben.
(5) Berichtspflicht
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte berichtet einmal
jährlich dem wissenschaftlichen Direktor sowie
dem Institutsrat über ihre/seine Arbeit.
III. Maßnahmen zur Frauenförderung
(1) Der Frauenförderplan enthält Maßnahmen
zum Abbau strukturbedingter Nachteile für Frauen
sowie Maßnahmen zur Förderung, Qualifizierung
und Weiterbildung der weiblichen Institutsangehörigen.
Die Institutsleitung sowie die zentrale Verwaltung
stellen die notwendigen Informationen und das statistische
Material entsprechend den Vorgaben der/des Gleichstellungsbeauftragten
jeweils in einem Abstand von zwei Jahren zur Verfügung.
(2) Der Entwurf des Frauenförderplans wird unter
frühzeitiger Mitwirkung der/des Gleichstellungsbeauftragten
jeweils für fünf Jahre vom IFSH erstellt.
Nach jeweils zwei Jahren ist der Frauenförderplan
der aktuellen Entwicklung anzupassen. Der Frauenförderplan
wird vom Vorstand des Instituts nach Anhörung
des Betriebsrats und des Institutsrats verabschiedet.
1. Maßnahmen zum Abbau
strukturbedingter Nachteile für Frauen
1.1. Stellenausschreibungen
(1) Sämtliche ausgeschriebenen Stellen enthalten
den Satz „Das Institut für Friedensforschung
und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg
strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in
Forschung und Lehre an. Es fordert daher qualifizierte
Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf.“
Geeignete Kandidatinnen sind gegebenenfalls auf die
Ausschreibung aufmerksam zu machen.
(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wird rechtzeitig
über jede freiwerdende Stelle informiert. Sie/Er
hat das Recht auf Beteiligung bei allen Stellenausschreibungen.
Sie/Er wird zu Sitzungen von Auswahlkommissionen rechtzeitig
eingeladen. Im Falle der Nichtteilnahme an einer Auswahlkommission
wird die/der Gleichstellungsbeauftragte über
den Verlauf des Verfahrens und über den Anteil
der Bewerberinnen und Bewerber informiert.
1.2. Stellenbesetzungsverfahren
(1) Zu Auswahlgesprächen bzw. zum Vortrag werden
Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Bewerbungen eingeladen, soweit sie die in der Stellenausschreibung
geforderten Qualifikationen besitzen. Bei Stellenbesetzungen
in Bereichen, in denen Frauen nach dem Stand der Erhebungen
erheblich unterrepräsentiert sind, sowie in Berufungsverfahren
sollen nach Möglichkeit alle Bewerberinnen zum
Vortrag eingeladen werden, soweit sie die vorgesehenen
Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle
erfüllen, mindestens aber sollen 50 Prozent der
Einzuladenden Frauen sein. Für den Fall, dass
nicht die notwendige Anzahl von Frauen zum Vorstellungsgespräch
eingeladen wird, ist der/dem Gleichstellungsbeauftragten
unverzüglich eine Begründung zuzuleiten.
(2) Können bei Stellenbesetzungsverfahren Bewerberinnen
nicht berücksichtigt werden, weil sie vorgeschriebene
Altersgrenzen überschreiten, soll das Institut
von Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, wenn die Überschreitung
durch Wahrnehmung familiärer Pflichten verursacht
wurde. Zudem wird von Seiten des IFSH den Bewerberinnen
und Bewerbern deutlich gemacht, dass Zeiten der Kindererziehung
als Zeiten „sozialer Qualifikation“ gelten
und kein Nachteil für die Bewerbung darstellen
1.3. Förderung, Qualifizierung und Weiterbildung
von Frauen
(1) Qualifizierte Studentinnen sollen von den Lehrenden
gezielt zur Promotion und zur Bewerbung um geeignete
Stellen ermuntert werden. Dem weiblichen wissenschaftlichen
Nachwuchs soll Beratung über die Möglichkeit
von Stipendien und Auslandsaufenthalten sowie über
die Förderung von Kongressteilnahmen angeboten
werden.
(2) Frauen sollen zu qualifizierenden Abschlüssen
ermuntert werden, die eine Karriere innerhalb und
außerhalb des Instituts ermöglichen.
(3) Das Institut achtet darauf, Frauen verstärkt
als Gastprofessorinnen und Gastdozentinnen einzuladen
sowie für Lehraufträge und Vertretungen
vermehrt Frauen zu gewinnen.
1.4. Vereinbarkeit von Studium bzw. Berufstätigkeit
mit familiären Aufgaben
(1) Die Beschäftigung der Angestellten des Instituts
werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
so gestaltet, dass Familie und Berufstätigkeit
ohne Nachteile für die betroffenen Personen zu
vereinbaren sind. Teilzeitbeschäftigten werden
die gleichen Aufstiegschancen und der gleiche Zugang
zu Fortbildungsmaßnahmen wie Vollzeitbeschäftigten
geboten.
(2) Dem HmbGVBl (§ 12) entsprechend ist den
Erziehenden die Möglichkeit zur flexibleren Gestaltung
ihrer Arbeitszeit zu geben. Analoges gilt für
Personen, denen die Pflege von Angehörigen obliegt.
(3) Bei Beurlaubung einer beschäftigten Person
aus familiären Gründen sollen, soweit der
Haushalt es zulässt, sofort Mittel für eine
Vertretung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Beurlaubte werden darauf hingewiesen, dass die
Möglichkeit besteht, in Zeiten der Beurlaubung,
je nach Beschäftigungsbereich Fortbildungen zu
besuchen, Lehraufträge zu übernehmen oder
Projekte zu betreuen ( HmbGVBl § 13 ). Es soll
dem wissenschaftlichen Personal ermöglicht werden,
während einer Beurlaubung Zugang zu den Forschungseinrichtungen
zu erhalten, soweit dies versicherungsrechtlich möglich
ist, sowie die im Rahmen von Kontakthalteprogrammen
angebotenen Maßnahmen zu nutzen.
2. Sprachliche Konventionen
Im allgemeinen Schriftverkehr, in Formularen sowie
in allgemeinen Veröffentlichungen des IFSH werden
entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B.
„Studierende“) oder die weibliche und
die männliche Sprachform verwendet. In Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie in Studien- und
Prüfungsordnungen wird eine generelle Gleichstellungsformel
verwendet.
3. Spezifische Förderziele
2009-2013
(1) Die Stellung der Gleichstellungsbeauftragen/des
Gleichstellungsbeauftragten wird auf der Grundlage
dieses Frauenförderplans gestärkt.
(2) Der Anteil weiblicher Mitarbeiter im Bereich
des wissenschaftlichen Personals soll erhöht
werden. Zielgröße ist ein Anteil von 40
Prozent. Auf Grund der Situation auf dem einschlägigen
Stellenmarkt wird davon ausgegangen, dass sich diese
Veränderung im Förderzeitraum zunächst
bei den befristeten Eingangsstellen zeigen wird. Aber
auch bei den unbefristeten Stellen soll eine Erhöhung
auf über 30 Prozent erfolgen.
(3) Im MPS-Studiengang wird eine Fortführung
der bisherigen gleichgewichtigen Aufnahme von Männern
und Frauen in den Studiengang angestrebt. Dasselbe
gilt für das strukturierte Promotionsprogramm
des IFSH.
|