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Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg

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Dieter S. Lutz, in: Der Tagesspiegel, 24. Mai 2000

 

Vom Unrecht des Zwangsdienstes ohne sicherheitspolitische Notwendigkeit

Überlegungen zur Reform der Bundeswehr

 

Es ist Unrecht! Irgendjemand muß das endlich einmal aussprechen. Laut und deutlich: Es ist Unrecht, junge Menschen - ohne sicherheitspolitische Notwendigkeit - zu einem Zwangsdienst zu verpflichten. Es ist Unrecht, Menschen - zumal, wenn sie jung und im Aufbruch sind - ihrer Grund- und Freiheitsrechte zu berauben, sie aus ihrer Berufs- und Lebenswelt herauszureißen, sie in ihren Hoffnungen und Zukunftsperspektiven einzuschränken, möglicherweise sogar ihren Lebensweg grundlegend zu verändern.

 

Wer in diesen Tagen die Diskussionen um die Reform der Bundeswehr verfolgt, kann vielfältige Argumente für die grundsätzliche Fortführung der (bislang zehnmonatigen) Wehrpflicht und für die grundsätzliche Beibehaltung einer möglichst großen (bislang 320 000 Soldaten umfassenden) Bundeswehr hören. Unter ihnen findet sich viel Verlogenes: Demokratie und Wehrpflicht zum Beispiel seien die unaufgebbaren Kehrseiten ein und derselben Medaille, als ob nicht längst schon gerade die großen Demokratien wie die Vereinigten Staaten, wie Großbritannien oder wie Frankreich die Wehrpflicht ausgesetzt hätten. Oder: Eine Wehrpflichtarmee lasse sich nicht so leicht missbrauchen wie eine Berufs- und Freiwilligenstreitmacht, als ob nicht gerade die großen verbrecherischen Kriege der Neuzeit mit Wehrpflichtigen geführt worden wären ja nur mit ihnen möglich gewesen sind.

 

Zu den perfidesten Argumenten aber gehören die vorgeblich sozialen. Zum Beispiel: Die Wehrpflicht müsse fortgeführt, eine personalstarke Bundeswehr beibehalten werden, damit Arbeitsplätze nicht gefährdet würden - an den Standorten, in der Verwaltung, in der Rüstungsindustrie. Oder: Würde die Wehrpflicht ausgesetzt, entfiele auch der Zivildienst, würden ganze Bereiche des Gesundheits- und Sozialwesens der Bundesrepublik zusammenbrechen.

 

Ist es falsch, bei solchen Argumenten an Unrecht zu Lasten der Wehr- und Zivildienstleistenden, vielleicht sogar an eine temporäre Variante moderner Sklaverei zu denken? Sind die Grundrechte der Berufswahl- und Arbeitsplatzfreiheit der jungen Wehrpflichtigen wirklich geringer zu achten als die Interessen der Rüstungsindustrie? Darf die Wehrpflicht wirklich fortgeführt werden, damit in ihrem Gefolge auch weiterhin Zivildienstleistende als billige Arbeitskräfte missbraucht und ausgebeutet werden können? Und aus umgekehrter Perspektive: Warum sagt niemand den Betroffenen, die als Familienväter in den Standorten oder in der Rüstungsindustrie um ihre Arbeitsplätze bangen, die als Kranke oder Bedürftige auf verlässliche Hilfe angewiesen sind, daß es Alternativen gibt?

 

Die Umstrukturierung der Bundeswehr und die Aussetzung der Wehrpflicht bringen zweifelsohne eine Reihe von sozialpolitischen Problemen mit sich, vor denen die Augen nicht verschlossen werden dürfen. Andererseits bergen sie auch große ökonomische und gesellschaftliche Chancen, die es frühzeitig zu erkennen und konzeptionell zu nutzen gilt. Voraussetzung ist allerdings eine systematische Konversionspolitik auf Bundesebene, verstanden als ein bewusster und gewollter Prozess der zivilen Umgestaltung.

 

Bislang gab und gibt es eine Bundeskonversionspolitik in diesem Sinne nicht. Entsprechende Aufgaben werden vielmehr weitgehend den betroffenen Bundesländern und Kommunen überlassen. Wie ein politisches Konversionsmanagement beim Bund aussehen könnte, lässt sich dagegen an den langjährigen institutionellen Erfahrungen auf Bundesebene der USA ablesen: Schon 1961 wurde beim US-Verteidigungsministerium das „Defence Economic Adjustment Program“ initiiert. Sein Hauptzweck bestand und besteht darin, betroffenen Kommunen zu helfen, die Probleme besser zu bewältigen, die durch die veränderte Situation der Sicherheitspolitik entstehen. Heute gilt zivile Umwandlung in den USA sogar nur dann als erfolgreich, wenn an einem Standort nach dem militärischen Abzug mindestens genauso viele zivile Arbeitsplätze entstanden sind wie vormals unter der militärischen Struktur bestanden haben.

 

Zu den Folgen einer Umstrukturierung der Bundeswehr und der Aussetzung der Wehrpflicht gehört ferner die Aufhebung des Zivildienstes mit zweifelsohne erheblichen Wirkungen auf das Gesundheitswesen und andere sozialpolitische Bereiche der Bundesrepublik. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung lässt sich allerdings - volkswirtschaftlich gerechnet - die Arbeitsleistung der Zivildienstleistenden durch tariflich bezahlte Arbeitsleistungen ersetzen, ohne dass das Sozialwesen der Bundesrepublik zusammenbricht oder auch nur teurer wird. Entscheidende Voraussetzung ist allerdings, dass die Finanzmittel, die bislang für die Erbringung der Sozialleistungen via Zivildienst durch den Staat ausgegeben werden, auch weiterhin bereitgestellt werden.

 

Eine weitere tragfähige Alternative bildet die Schaffung eines Anreizsystems (Bonus und Prämierung im Sinne von Berufsfindung, Ausbildungsvergütung, Qualifikationsanrechnung) für die freiwillige Übernahme von öffentlichen Aufgaben: Statt der zwangsweisen Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst sollten alle jungen Menschen, also auch Frauen, motiviert werden, für eine bestimmte Zeit (zum Beispiel ein Jahr) in einem freiwilligen sozialen Dienst tätig zu werden. Ein solches freiwilliges "Dienstjahr" sollte bei allen Trägern von Diensten mit öffentlichem Belang (Bundeswehr, Zivilen Friedensdienst, Feuerwehr, Entwicklungsdienst, Altenpflege, Umweltschutz, Polizei, Katastrophenschutz sowie internationalen Organisationen) möglich sein. Daß Männer und Frauen dabei gleichgestellt sind, heißt, dass Frauen selbstverständlich auch uneingeschränkt in den Streitkräften Dienst tun können.

 

Eine Pflicht kann also unter veränderten Bedingungen durchaus zur Kür werden - zum Vorteil aller aktiv und passiv Betroffenen. Unrecht, das erzwungen wird, bleibt dagegen Unrecht. Diese Erkenntnis ist allerdings nicht gänzlich neu: Nach den Erfahrungen der deutschen Vergangenheit hat bereits der Parlamentarische Rat 1948/49 nur Grundrechte, keineswegs aber Grundpflichten in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankert. Daran haben auch die Verfassungnovellen von 1954 und 1956 nichts geändert, welche  die Aufstellung der Bundeswehr rechtlich überhaupt erst ermöglichten. In Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG - einer Regelung der Zuständigkeit (Exekutivkompetenz) - wurde lediglich verdeutlicht, dass der Bund (und nicht die Länder) „Streitkräfte zur Verteidigung“ aufstellt. Mit Art. 12a Abs. 1 GG - einer Norm mit Ermächtigungscharakter - wurde geklärt, dass Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden „können“.

 

Die Wehrpflicht des Grundgesetzes besitzt also keinesfalls den Charakter einer „Grundpflicht“; sie ist vielmehr „lediglich“ eine Rechtspflicht, die erst durch die politischen Entscheidungsträger mit Leben gefüllt wird, gegebenenfalls aber auch unausgefüllt bleiben kann. Mehr noch: Als Ausnahmeregelung von den im Grundgesetz verankerten individuellen Freiheitsrechten (insbes. der Berufs- und Arbeitsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG) muss sie sogar ungenutzt bleiben, wenn von einer wehrpolitisch begründbaren Rechtfertigung der Wehrpflicht nicht mehr die Rede sein kann, wenn Recht zu Unrecht wird. Dem vormaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Roman Herzog, ist deshalb uneingeschränkt zuzustimmen, wenn er als Bundespräsident im Rahmen einer Rede aus Anlaß des 40jährigen Bestehens der Bundeswehr sagte: „Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der demokratische Rechts­staat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können. ... Es ist vor allem die Landes- und Bündnisverteidigung und nicht die Beteiligung an internationalen Missionen, die Umfang und Struktur der Bundeswehr und die Beibehaltung der Wehrpflicht rechtfertigen.“

 

Gerade die veränderte sicherheitspolitische Lage nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes macht aber nach nahezu einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Politik erkennbar,

 

-    dass die Staaten der NATO und unter ihnen an erster Stelle die Bundesrepublik Deutschland noch nie so wenig bedroht waren wie in der Gegenwart (und wohl auch in der überschaubaren Zukunft),

-    dass ferner die NATO militär- und machtpolitisch noch nie so unangefochten stark war wie heute,

-    dass schließlich die Tendenz der Mitgliedstaaten von NATO, WEU und EU dahin geht, ihren Streitkräften immer weniger eine Funktion der Landesverteidigung als eine der Krisenintervention zuzusprechen.

 

Ist diese Lage- und Tendenzanalyse zutreffend, so kann sie nicht ohne Auswirkung auf die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht und des Zivildienstes in Deutschland im Falle ihrer Fortführung bleiben. Spätestens mit der veränderten wehrpolitischen Lage zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist auch die Begründung für die Wehrpflicht als unabdingbare „Ausnahme“ von den im Grundgesetz verankerten Freiheitsrechten entfallen. Hervorzuheben ist ferner, dass es bei der bevorstehenden Reform der Bundeswehr nicht um die - im übrigen zulässige - Abschaffung der Streitkräfte gehen würde, sondern es um die Veränderung des Charakters der Bundeswehr gehen müsste, weg von einer (ohnehin nur noch teilweisen) Wehrpflichtarmee hin zu einer Streitkraft, die ausschließlich aus Freiwilligen besteht. Wie die Lagebeurteilung zeigt, wie aber auch die entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen bei den Streitkräften der meisten Nachbarn Deutschlands belegen, ist die Beibehaltung der Wehrpflicht keinesfalls mehr sicherheitspolitisch erforderlich. Auch wenn sich die Wehrpflicht seit dem Ende des Ost-West-Konfliktes 1989/90 noch wegen eines breiten politischen Ermessensspielraums für eine Zeit lang in einer Grauzone des „Noch-Verfassungsgemäßen“ bewegen konnte, so ist doch in dem Maße, in dem sich die sicherheitspolitische Lagebeurteilung über ein Jahrzehnt hinweg Tag für Tag bestätigt hat, die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Fortführung der Wehrpflicht immer deutlicher erkennbar geworden. Bundestag und Regierung sind deshalb gut beraten, die Fortführung der Wehrpflicht in Deutschland möglichst rasch auszusetzen und die vom Bundesminister der Verteidigung in diesen Tagen vorgelegten Vorschläge zur Neustrukturierung der Bundeswehr als Chance zur Diskussion eines Reformmodells der Bundeswehr auf der Basis einer Freiwilligenstreitkraft sowie eines Bundeskonversionsprogramms und eines "freiwilligen Jahres" zu nutzen.