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Dieter
S. Lutz, in: Der Tagesspiegel, 24. Mai 2000
Vom Unrecht des Zwangsdienstes ohne sicherheitspolitische Notwendigkeit
Überlegungen
zur Reform der Bundeswehr
Es
ist Unrecht! Irgendjemand muß das endlich einmal aussprechen. Laut und deutlich:
Es ist Unrecht, junge Menschen - ohne sicherheitspolitische Notwendigkeit - zu
einem Zwangsdienst zu verpflichten. Es ist Unrecht, Menschen - zumal, wenn sie
jung und im Aufbruch sind - ihrer Grund- und Freiheitsrechte zu berauben, sie
aus ihrer Berufs- und Lebenswelt herauszureißen, sie in ihren Hoffnungen und
Zukunftsperspektiven einzuschränken, möglicherweise sogar ihren Lebensweg
grundlegend zu verändern.
Wer
in diesen Tagen die Diskussionen um die Reform der Bundeswehr verfolgt, kann
vielfältige Argumente für die grundsätzliche Fortführung der (bislang
zehnmonatigen) Wehrpflicht und für die grundsätzliche Beibehaltung einer möglichst
großen (bislang 320 000 Soldaten umfassenden) Bundeswehr hören. Unter ihnen
findet sich viel Verlogenes: Demokratie und Wehrpflicht zum Beispiel seien die
unaufgebbaren Kehrseiten ein und derselben Medaille, als ob nicht längst schon
gerade die großen Demokratien wie die Vereinigten Staaten, wie Großbritannien
oder wie Frankreich die Wehrpflicht ausgesetzt hätten. Oder: Eine
Wehrpflichtarmee lasse sich nicht so leicht missbrauchen wie eine Berufs- und
Freiwilligenstreitmacht, als ob nicht gerade die großen verbrecherischen Kriege
der Neuzeit mit Wehrpflichtigen geführt worden wären ja nur mit ihnen möglich
gewesen sind.
Zu
den perfidesten Argumenten aber gehören die vorgeblich sozialen. Zum Beispiel:
Die Wehrpflicht müsse fortgeführt, eine personalstarke Bundeswehr beibehalten
werden, damit Arbeitsplätze nicht gefährdet würden - an den Standorten, in
der Verwaltung, in der Rüstungsindustrie. Oder: Würde die Wehrpflicht
ausgesetzt, entfiele auch der Zivildienst, würden ganze Bereiche des
Gesundheits- und Sozialwesens der Bundesrepublik zusammenbrechen.
Ist
es falsch, bei solchen Argumenten an Unrecht zu Lasten der Wehr- und
Zivildienstleistenden, vielleicht sogar an eine temporäre Variante moderner
Sklaverei zu denken? Sind die Grundrechte der Berufswahl- und
Arbeitsplatzfreiheit der jungen Wehrpflichtigen wirklich geringer zu achten als
die Interessen der Rüstungsindustrie? Darf die Wehrpflicht wirklich fortgeführt
werden, damit in ihrem Gefolge auch weiterhin Zivildienstleistende als billige
Arbeitskräfte missbraucht und ausgebeutet werden können? Und aus umgekehrter
Perspektive: Warum sagt niemand den Betroffenen, die als Familienväter in den
Standorten oder in der Rüstungsindustrie um ihre Arbeitsplätze bangen, die als
Kranke oder Bedürftige auf verlässliche Hilfe angewiesen sind, daß es
Alternativen gibt?
Die
Umstrukturierung der Bundeswehr und die Aussetzung der Wehrpflicht bringen
zweifelsohne eine Reihe von sozialpolitischen Problemen mit sich, vor denen die
Augen nicht verschlossen werden dürfen. Andererseits bergen sie auch große ökonomische
und gesellschaftliche Chancen, die es frühzeitig zu erkennen und konzeptionell
zu nutzen gilt. Voraussetzung ist allerdings eine systematische
Konversionspolitik auf Bundesebene, verstanden als ein bewusster und gewollter
Prozess der zivilen Umgestaltung.
Bislang
gab und gibt es eine Bundeskonversionspolitik in diesem Sinne nicht.
Entsprechende Aufgaben werden vielmehr weitgehend den betroffenen Bundesländern
und Kommunen überlassen. Wie ein politisches Konversionsmanagement beim Bund
aussehen könnte, lässt sich dagegen an den langjährigen institutionellen
Erfahrungen auf Bundesebene der USA ablesen: Schon 1961 wurde beim US-Verteidigungsministerium
das „Defence Economic Adjustment Program“ initiiert. Sein Hauptzweck bestand
und besteht darin, betroffenen Kommunen zu helfen, die Probleme besser zu bewältigen,
die durch die veränderte Situation der Sicherheitspolitik entstehen. Heute gilt
zivile Umwandlung in den USA sogar nur dann als erfolgreich, wenn an einem
Standort nach dem militärischen Abzug mindestens genauso viele zivile Arbeitsplätze
entstanden sind wie vormals unter der militärischen Struktur bestanden haben.
Zu
den Folgen einer Umstrukturierung der Bundeswehr und der Aussetzung der
Wehrpflicht gehört ferner die Aufhebung des Zivildienstes mit zweifelsohne
erheblichen Wirkungen auf das Gesundheitswesen und andere sozialpolitische
Bereiche der Bundesrepublik. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung lässt
sich allerdings - volkswirtschaftlich gerechnet - die Arbeitsleistung der
Zivildienstleistenden durch tariflich bezahlte Arbeitsleistungen ersetzen, ohne
dass das Sozialwesen der Bundesrepublik zusammenbricht oder auch nur teurer wird.
Entscheidende Voraussetzung ist allerdings, dass die Finanzmittel, die bislang für
die Erbringung der Sozialleistungen via Zivildienst durch den Staat ausgegeben
werden, auch weiterhin bereitgestellt werden.
Eine
weitere tragfähige Alternative bildet die Schaffung eines Anreizsystems (Bonus
und Prämierung im Sinne von Berufsfindung, Ausbildungsvergütung,
Qualifikationsanrechnung) für die freiwillige Übernahme von öffentlichen
Aufgaben: Statt der zwangsweisen Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst sollten
alle jungen Menschen, also auch Frauen, motiviert werden, für eine bestimmte
Zeit (zum Beispiel ein Jahr) in einem freiwilligen sozialen Dienst tätig zu
werden. Ein solches freiwilliges "Dienstjahr" sollte bei allen Trägern
von Diensten mit öffentlichem Belang (Bundeswehr, Zivilen Friedensdienst,
Feuerwehr, Entwicklungsdienst, Altenpflege, Umweltschutz, Polizei,
Katastrophenschutz sowie internationalen Organisationen) möglich sein. Daß Männer
und Frauen dabei gleichgestellt sind, heißt, dass Frauen selbstverständlich
auch uneingeschränkt in den Streitkräften Dienst tun können.
Eine
Pflicht kann also unter veränderten Bedingungen durchaus zur Kür werden - zum
Vorteil aller aktiv und passiv Betroffenen. Unrecht, das erzwungen wird, bleibt
dagegen Unrecht. Diese Erkenntnis ist allerdings nicht gänzlich neu: Nach den
Erfahrungen der deutschen Vergangenheit hat bereits der Parlamentarische Rat
1948/49 nur Grundrechte, keineswegs aber Grundpflichten in die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland verankert. Daran haben auch die Verfassungnovellen
von 1954 und 1956 nichts geändert, welche
die Aufstellung der Bundeswehr rechtlich überhaupt erst ermöglichten.
In Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG - einer Regelung der Zuständigkeit (Exekutivkompetenz)
- wurde lediglich verdeutlicht, dass der Bund (und nicht die Länder) „Streitkräfte
zur Verteidigung“ aufstellt. Mit Art. 12a Abs. 1 GG - einer Norm mit Ermächtigungscharakter
- wurde geklärt, dass Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum
Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden „können“.
Die
Wehrpflicht des Grundgesetzes besitzt also keinesfalls den Charakter einer „Grundpflicht“;
sie ist vielmehr „lediglich“ eine Rechtspflicht, die erst durch die
politischen Entscheidungsträger mit Leben gefüllt wird, gegebenenfalls aber
auch unausgefüllt bleiben kann. Mehr noch: Als Ausnahmeregelung von den im
Grundgesetz verankerten individuellen Freiheitsrechten (insbes. der Berufs- und
Arbeitsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG) muss sie sogar ungenutzt bleiben, wenn
von einer wehrpolitisch begründbaren Rechtfertigung der Wehrpflicht nicht mehr
die Rede sein kann, wenn Recht zu Unrecht wird. Dem vormaligen Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichtes, Roman Herzog, ist deshalb uneingeschränkt
zuzustimmen, wenn er als Bundespräsident im Rahmen einer Rede aus Anlaß des
40jährigen Bestehens der Bundeswehr sagte: „Die Wehrpflicht ist ein so tiefer
Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der
demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit
des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges
Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre
Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des
Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können. ... Es
ist vor allem die Landes- und Bündnisverteidigung und nicht die Beteiligung an
internationalen Missionen, die Umfang und Struktur der Bundeswehr und die
Beibehaltung der Wehrpflicht rechtfertigen.“
Gerade
die veränderte sicherheitspolitische Lage nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes
macht aber nach nahezu einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Politik
erkennbar,
-
dass die Staaten der NATO und unter ihnen an erster Stelle die
Bundesrepublik Deutschland noch nie so wenig bedroht waren wie in der Gegenwart
(und wohl auch in der überschaubaren Zukunft),
-
dass ferner die NATO militär- und machtpolitisch noch nie so
unangefochten stark war wie heute,
-
dass schließlich die Tendenz der Mitgliedstaaten von NATO, WEU und EU
dahin geht, ihren Streitkräften immer weniger eine Funktion der
Landesverteidigung als eine der Krisenintervention zuzusprechen.
Ist
diese Lage- und Tendenzanalyse zutreffend, so kann sie nicht ohne Auswirkung auf
die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht und des Zivildienstes in
Deutschland im Falle ihrer Fortführung bleiben. Spätestens mit der veränderten
wehrpolitischen Lage zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist auch die Begründung für
die Wehrpflicht als unabdingbare „Ausnahme“ von den im Grundgesetz
verankerten Freiheitsrechten entfallen. Hervorzuheben ist ferner, dass es bei
der bevorstehenden Reform der Bundeswehr nicht um die - im übrigen zulässige -
Abschaffung der Streitkräfte gehen würde, sondern es um die Veränderung des
Charakters der Bundeswehr gehen müsste, weg von einer (ohnehin nur noch
teilweisen) Wehrpflichtarmee hin zu einer Streitkraft, die ausschließlich aus
Freiwilligen besteht. Wie die Lagebeurteilung zeigt, wie aber auch die
entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen bei den Streitkräften der meisten
Nachbarn Deutschlands belegen, ist die Beibehaltung der Wehrpflicht keinesfalls
mehr sicherheitspolitisch erforderlich. Auch wenn sich die Wehrpflicht seit dem
Ende des Ost-West-Konfliktes 1989/90 noch wegen eines breiten politischen
Ermessensspielraums für eine Zeit lang in einer Grauzone des „Noch-Verfassungsgemäßen“
bewegen konnte, so ist doch in dem Maße, in dem sich die sicherheitspolitische
Lagebeurteilung über ein Jahrzehnt hinweg Tag für Tag bestätigt hat, die
Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Fortführung der Wehrpflicht immer
deutlicher erkennbar geworden. Bundestag und Regierung sind deshalb gut beraten,
die Fortführung der Wehrpflicht in Deutschland möglichst rasch auszusetzen und
die vom Bundesminister der Verteidigung in diesen Tagen vorgelegten Vorschläge
zur Neustrukturierung der Bundeswehr als Chance zur Diskussion eines
Reformmodells der Bundeswehr auf der Basis einer Freiwilligenstreitkraft sowie
eines Bundeskonversionsprogramms und eines "freiwilligen Jahres" zu
nutzen.