Frauenförderprogramm des IFSH 2009 - 2013
Gemäß § 4 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGVBl) v. 19. März 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ( HmbGVBl.2005,S.75 ), und unter Berücksichtigung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung v. 22.12.2006 beschließt der Vorstand des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik (IFSH) an der Universität Hamburg nach Anhörung des Betriebsrats und des Institutsrats den Frauenförderplan 2009-2013.
I. Präambel
(1) Der Frauenförderplan hat zum Ziel, die
Unterrepräsentanz
von Frauen in bestimmten Bereichen
(Vergütungsgruppen
und Funktionsebenen) sichtbar zu machen und
geeignete
Maßnahmen mit qualitativen Zielvorstellungen
zur Erhöhung des Frauenanteils in diesen
Bereichen
zu entwickeln und umzusetzen.
(2) Der Frauenförderplan bezieht sich auf alle Frauen in Studium, Forschung, Lehre, Bibliothek, Dokumentation, EDV und Verwaltung, die am Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg tätig sind.
(3) Das Kuratorium des IFSH fordert alle
Organe,
Gremien, Einrichtungen und Einzelpersonen
sowie die
Verwaltung auf, an der Umsetzung dieses
Frauenförderplans
konstruktiv mitzuwirken.
II.
Gleichstellungsbeauftragte/r
(1) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte berät
die zuständigen Organe und Gremien
dahingehend,
Nachteile für Studentinnen,
Wissenschaftlerinnen
und sonstiges weibliches Personal am IFSH zu
beseitigen
und die verfassungsrechtlich gebotene
Chancengleichheit
und Gleichstellung von Frau und Mann
herzustellen.
(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte und
deren/dessen
Stellvertreter/in wird von allen
Beschäftigten
des Instituts für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die wirksame
Erfüllung
ihrer/seiner Aufgaben wird durch die
Bereitstellung
von Personal- und Sachmitteln in
angemessenem Umfang
gewährleistet.
(3) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte hat ein Recht auf Information in allen Angelegenheiten, die die spezifischen Belange von Frauen im IFSH berühren, insbesondere bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen Bezug zu ihrer/seiner Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. Soweit dies zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, hat sie/er das Recht auf Akteneinsicht.
(4) Teilnahme an Gremiensitzungen
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist
berechtigt,
mit beratender Stimme an Sitzungen des
Institutsrats
teilzunehmen soweit Themen diskutiert oder
Entscheidungen
getroffen werden, die die spezifischen
Belange von
Frauen im IFSH berühren. Er/Sie ist
entsprechend
zu den Sitzungen einzuladen. Sie/Er kann mit
beratender
Stimme an Sitzungen von Kommissionen und
Ausschüssen
teilnehmen, die von diesem Gremium
eingerichtet werden,
soweit in diesen Themen diskutiert oder
Entscheidungen
getroffen werden, die die spezifischen
Belange von
Frauen im IFSH berühren. Der
Wissenschaftliche
Beirat und das Kuratorium sollen, wenn
Themen diskutiert
werden, die die spezifischen Belange von
Frauen im
IFSH berühren, die/den
Gleichstellungsbeauftragte/n
dazu einladen.
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist
berechtigt,
gegenüber den genannten Gremien
Stellungnahmen
abzugeben.
(5) Berichtspflicht
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte berichtet
einmal
jährlich dem wissenschaftlichen Direktor
sowie
dem Institutsrat über ihre/seine Arbeit.
III. Maßnahmen zur
Frauenförderung
(1) Der Frauenförderplan enthält Maßnahmen
zum Abbau strukturbedingter Nachteile für
Frauen
sowie Maßnahmen zur Förderung,
Qualifizierung
und Weiterbildung der weiblichen
Institutsangehörigen.
Die Institutsleitung sowie die zentrale
Verwaltung
stellen die notwendigen Informationen und
das statistische
Material entsprechend den Vorgaben der/des
Gleichstellungsbeauftragten
jeweils in einem Abstand von zwei Jahren zur
Verfügung.
(2) Der Entwurf des Frauenförderplans wird
unter
frühzeitiger Mitwirkung der/des
Gleichstellungsbeauftragten
jeweils für fünf Jahre vom IFSH erstellt.
Nach jeweils zwei Jahren ist der
Frauenförderplan
der aktuellen Entwicklung anzupassen. Der
Frauenförderplan
wird vom Vorstand des Instituts nach
Anhörung
des Betriebsrats und des Institutsrats
verabschiedet.
1. Maßnahmen zum Abbau
strukturbedingter Nachteile für Frauen
1.1. Stellenausschreibungen
(1) Sämtliche ausgeschriebenen Stellen
enthalten
den Satz „Das Institut für
Friedensforschung
und Sicherheitspolitik an der Universität
Hamburg
strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen
in
Forschung und Lehre an. Es fordert daher
qualifizierte
Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf.“
Geeignete Kandidatinnen sind gegebenenfalls
auf die
Ausschreibung aufmerksam zu machen.
(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wird
rechtzeitig
über jede freiwerdende Stelle informiert.
Sie/Er
hat das Recht auf Beteiligung bei allen
Stellenausschreibungen.
Sie/Er wird zu Sitzungen von
Auswahlkommissionen rechtzeitig
eingeladen. Im Falle der Nichtteilnahme an
einer Auswahlkommission
wird die/der Gleichstellungsbeauftragte über
den Verlauf des Verfahrens und über den
Anteil
der Bewerberinnen und Bewerber informiert.
1.2. Stellenbesetzungsverfahren
(1) Zu Auswahlgesprächen bzw. zum Vortrag
werden
Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil
an den
Bewerbungen eingeladen, soweit sie die in
der Stellenausschreibung
geforderten Qualifikationen besitzen. Bei
Stellenbesetzungen
in Bereichen, in denen Frauen nach dem Stand
der Erhebungen
erheblich unterrepräsentiert sind, sowie in
Berufungsverfahren
sollen nach Möglichkeit alle Bewerberinnen
zum
Vortrag eingeladen werden, soweit sie die
vorgesehenen
Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle
erfüllen, mindestens aber sollen 50 Prozent
der
Einzuladenden Frauen sein. Für den Fall,
dass
nicht die notwendige Anzahl von Frauen zum
Vorstellungsgespräch
eingeladen wird, ist der/dem
Gleichstellungsbeauftragten
unverzüglich eine Begründung zuzuleiten.
(2) Können bei Stellenbesetzungsverfahren
Bewerberinnen
nicht berücksichtigt werden, weil sie
vorgeschriebene
Altersgrenzen überschreiten, soll das
Institut
von Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, wenn
die Überschreitung
durch Wahrnehmung familiärer Pflichten
verursacht
wurde. Zudem wird von Seiten des IFSH den
Bewerberinnen
und Bewerbern deutlich gemacht, dass Zeiten
der Kindererziehung
als Zeiten „sozialer Qualifikation“ gelten
und kein Nachteil für die Bewerbung
darstellen
1.3. Förderung, Qualifizierung und
Weiterbildung
von Frauen
(1) Qualifizierte Studentinnen sollen von
den Lehrenden
gezielt zur Promotion und zur Bewerbung um
geeignete
Stellen ermuntert werden. Dem weiblichen
wissenschaftlichen
Nachwuchs soll Beratung über die Möglichkeit
von Stipendien und Auslandsaufenthalten
sowie über
die Förderung von Kongressteilnahmen
angeboten
werden.
(2) Frauen sollen zu qualifizierenden Abschlüssen ermuntert werden, die eine Karriere innerhalb und außerhalb des Instituts ermöglichen.
(3) Das Institut achtet darauf, Frauen
verstärkt
als Gastprofessorinnen und Gastdozentinnen
einzuladen
sowie für Lehraufträge und Vertretungen
vermehrt Frauen zu gewinnen.
1.4. Vereinbarkeit von Studium bzw.
Berufstätigkeit
mit familiären Aufgaben
(1) Die Beschäftigung der Angestellten des
Instituts
werden im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten
so gestaltet, dass Familie und
Berufstätigkeit
ohne Nachteile für die betroffenen Personen
zu
vereinbaren sind. Teilzeitbeschäftigten
werden
die gleichen Aufstiegschancen und der
gleiche Zugang
zu Fortbildungsmaßnahmen wie
Vollzeitbeschäftigten
geboten.
(2) Dem HmbGVBl (§ 12) entsprechend ist den Erziehenden die Möglichkeit zur flexibleren Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu geben. Analoges gilt für Personen, denen die Pflege von Angehörigen obliegt.
(3) Bei Beurlaubung einer beschäftigten Person aus familiären Gründen sollen, soweit der Haushalt es zulässt, sofort Mittel für eine Vertretung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Beurlaubte werden darauf hingewiesen,
dass die
Möglichkeit besteht, in Zeiten der
Beurlaubung,
je nach Beschäftigungsbereich Fortbildungen
zu
besuchen, Lehraufträge zu übernehmen oder
Projekte zu betreuen ( HmbGVBl § 13 ). Es
soll
dem wissenschaftlichen Personal ermöglicht
werden,
während einer Beurlaubung Zugang zu den
Forschungseinrichtungen
zu erhalten, soweit dies
versicherungsrechtlich möglich
ist, sowie die im Rahmen von
Kontakthalteprogrammen
angebotenen Maßnahmen zu nutzen.
2. Sprachliche
Konventionen
Im allgemeinen Schriftverkehr, in Formularen
sowie
in allgemeinen Veröffentlichungen des IFSH
werden
entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen
(z. B.
„Studierende“) oder die weibliche und
die männliche Sprachform verwendet. In
Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie in
Studien- und
Prüfungsordnungen wird eine generelle
Gleichstellungsformel
verwendet.
3. Spezifische
Förderziele
2009-2013
(1) Die Stellung der
Gleichstellungsbeauftragen/des
Gleichstellungsbeauftragten wird auf der
Grundlage
dieses Frauenförderplans gestärkt.
(2) Der Anteil weiblicher Mitarbeiter im Bereich des wissenschaftlichen Personals soll erhöht werden. Zielgröße ist ein Anteil von 45 Prozent. Auf Grund der Situation auf dem einschlägigen Stellenmarkt wird davon ausgegangen, dass sich diese Veränderung im Förderzeitraum zunächst bei den befristeten Eingangsstellen zeigen wird. Aber auch bei den unbefristeten Stellen soll eine Erhöhung auf über 33 Prozent erfolgen.
(3) Im MPS-Studiengang wird eine Fortführung der bisherigen gleichgewichtigen Aufnahme von Männern und Frauen in den Studiengang angestrebt. Dasselbe gilt für das strukturierte Promotionsprogramm des IFSH.


