IFSH Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg

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Frauenförderprogramm des IFSH 2009 - 2013

Gemäß § 4 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGVBl) v. 19. März 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 ( HmbGVBl.2005,S.75 ), und unter Berücksichtigung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung v. 22.12.2006 beschließt der Vorstand des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik (IFSH) an der Universität Hamburg nach Anhörung des Betriebsrats und des Institutsrats den Frauenförderplan 2009-2013.


I. Präambel


(1) Der Frauenförderplan hat zum Ziel, die Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Bereichen (Vergütungsgruppen und Funktionsebenen) sichtbar zu machen und geeignete Maßnahmen mit qualitativen Zielvorstellungen zur Erhöhung des Frauenanteils in diesen Bereichen zu entwickeln und umzusetzen.

(2) Der Frauenförderplan bezieht sich auf alle Frauen in Studium, Forschung, Lehre, Bibliothek, Dokumentation, EDV und Verwaltung, die am Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg tätig sind.

(3) Das Kuratorium des IFSH fordert alle Organe, Gremien, Einrichtungen und Einzelpersonen sowie die Verwaltung auf, an der Umsetzung dieses Frauenförderplans konstruktiv mitzuwirken.

II. Gleichstellungsbeauftragte/r

(1) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte berät die zuständigen Organe und Gremien dahingehend, Nachteile für Studentinnen, Wissenschaftlerinnen und sonstiges weibliches Personal am IFSH zu beseitigen und die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann herzustellen.

(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte und deren/dessen Stellvertreter/in wird von allen Beschäftigten des Instituts für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die wirksame Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben wird durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln in angemessenem Umfang gewährleistet.

(3) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte hat ein Recht auf Information in allen Angelegenheiten, die die spezifischen Belange von Frauen im IFSH berühren, insbesondere bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen Bezug zu ihrer/seiner Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. Soweit dies zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, hat sie/er das Recht auf Akteneinsicht.

(4) Teilnahme an Gremiensitzungen
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, mit beratender Stimme an Sitzungen des Institutsrats teilzunehmen soweit Themen diskutiert oder Entscheidungen getroffen werden, die die spezifischen Belange von Frauen im IFSH berühren. Er/Sie ist entsprechend zu den Sitzungen einzuladen. Sie/Er kann mit beratender Stimme an Sitzungen von Kommissionen und Ausschüssen teilnehmen, die von diesem Gremium eingerichtet werden, soweit in diesen Themen diskutiert oder Entscheidungen getroffen werden, die die spezifischen Belange von Frauen im IFSH berühren. Der Wissenschaftliche Beirat und das Kuratorium sollen, wenn Themen diskutiert werden, die die spezifischen Belange von Frauen im IFSH berühren, die/den Gleichstellungsbeauftragte/n dazu einladen.
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, gegenüber den genannten Gremien Stellungnahmen abzugeben.

(5) Berichtspflicht
Die/Der Gleichstellungsbeauftragte berichtet einmal jährlich dem wissenschaftlichen Direktor sowie dem Institutsrat über ihre/seine Arbeit.

III. Maßnahmen zur Frauenförderung

(1) Der Frauenförderplan enthält Maßnahmen zum Abbau strukturbedingter Nachteile für Frauen sowie Maßnahmen zur Förderung, Qualifizierung und Weiterbildung der weiblichen Institutsangehörigen. Die Institutsleitung sowie die zentrale Verwaltung stellen die notwendigen Informationen und das statistische Material entsprechend den Vorgaben der/des Gleichstellungsbeauftragten jeweils in einem Abstand von zwei Jahren zur Verfügung.

(2) Der Entwurf des Frauenförderplans wird unter frühzeitiger Mitwirkung der/des Gleichstellungsbeauftragten jeweils für fünf Jahre vom IFSH erstellt. Nach jeweils zwei Jahren ist der Frauenförderplan der aktuellen Entwicklung anzupassen. Der Frauenförderplan wird vom Vorstand des Instituts nach Anhörung des Betriebsrats und des Institutsrats verabschiedet.


1. Maßnahmen zum Abbau strukturbedingter Nachteile für Frauen

1.1. Stellenausschreibungen

(1) Sämtliche ausgeschriebenen Stellen enthalten den Satz „Das Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Forschung und Lehre an. Es fordert daher qualifizierte Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf.“ Geeignete Kandidatinnen sind gegebenenfalls auf die Ausschreibung aufmerksam zu machen.

(2) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte wird rechtzeitig über jede freiwerdende Stelle informiert. Sie/Er hat das Recht auf Beteiligung bei allen Stellenausschreibungen. Sie/Er wird zu Sitzungen von Auswahlkommissionen rechtzeitig eingeladen. Im Falle der Nichtteilnahme an einer Auswahlkommission wird die/der Gleichstellungsbeauftragte über den Verlauf des Verfahrens und über den Anteil der Bewerberinnen und Bewerber informiert.

1.2. Stellenbesetzungsverfahren


(1) Zu Auswahlgesprächen bzw. zum Vortrag werden Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen eingeladen, soweit sie die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen besitzen. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen, in denen Frauen nach dem Stand der Erhebungen erheblich unterrepräsentiert sind, sowie in Berufungsverfahren sollen nach Möglichkeit alle Bewerberinnen zum Vortrag eingeladen werden, soweit sie die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllen, mindestens aber sollen 50 Prozent der Einzuladenden Frauen sein. Für den Fall, dass nicht die notwendige Anzahl von Frauen zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, ist der/dem Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich eine Begründung zuzuleiten.

(2) Können bei Stellenbesetzungsverfahren Bewerberinnen nicht berücksichtigt werden, weil sie vorgeschriebene Altersgrenzen überschreiten, soll das Institut von Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, wenn die Überschreitung durch Wahrnehmung familiärer Pflichten verursacht wurde. Zudem wird von Seiten des IFSH den Bewerberinnen und Bewerbern deutlich gemacht, dass Zeiten der Kindererziehung als Zeiten „sozialer Qualifikation“ gelten und kein Nachteil für die Bewerbung darstellen

1.3. Förderung, Qualifizierung und Weiterbildung von Frauen


(1) Qualifizierte Studentinnen sollen von den Lehrenden gezielt zur Promotion und zur Bewerbung um geeignete Stellen ermuntert werden. Dem weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchs soll Beratung über die Möglichkeit von Stipendien und Auslandsaufenthalten sowie über die Förderung von Kongressteilnahmen angeboten werden.

(2) Frauen sollen zu qualifizierenden Abschlüssen ermuntert werden, die eine Karriere innerhalb und außerhalb des Instituts ermöglichen.

(3) Das Institut achtet darauf, Frauen verstärkt als Gastprofessorinnen und Gastdozentinnen einzuladen sowie für Lehraufträge und Vertretungen vermehrt Frauen zu gewinnen.

1.4. Vereinbarkeit von Studium bzw. Berufstätigkeit mit familiären Aufgaben


(1) Die Beschäftigung der Angestellten des Instituts werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so gestaltet, dass Familie und Berufstätigkeit ohne Nachteile für die betroffenen Personen zu vereinbaren sind. Teilzeitbeschäftigten werden die gleichen Aufstiegschancen und der gleiche Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen wie Vollzeitbeschäftigten geboten.

(2) Dem HmbGVBl (§ 12) entsprechend ist den Erziehenden die Möglichkeit zur flexibleren Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu geben. Analoges gilt für Personen, denen die Pflege von Angehörigen obliegt.

(3) Bei Beurlaubung einer beschäftigten Person aus familiären Gründen sollen, soweit der Haushalt es zulässt, sofort Mittel für eine Vertretung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Beurlaubte werden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, in Zeiten der Beurlaubung, je nach Beschäftigungsbereich Fortbildungen zu besuchen, Lehraufträge zu übernehmen oder Projekte zu betreuen ( HmbGVBl § 13 ). Es soll dem wissenschaftlichen Personal ermöglicht werden, während einer Beurlaubung Zugang zu den Forschungseinrichtungen zu erhalten, soweit dies versicherungsrechtlich möglich ist, sowie die im Rahmen von Kontakthalteprogrammen angebotenen Maßnahmen zu nutzen.

2. Sprachliche Konventionen


Im allgemeinen Schriftverkehr, in Formularen sowie in allgemeinen Veröffentlichungen des IFSH werden entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B. „Studierende“) oder die weibliche und die männliche Sprachform verwendet. In Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in Studien- und Prüfungsordnungen wird eine generelle Gleichstellungsformel verwendet.

3. Spezifische Förderziele 2009-2013


(1) Die Stellung der Gleichstellungsbeauftragen/des Gleichstellungsbeauftragten wird auf der Grundlage dieses Frauenförderplans gestärkt.

(2) Der Anteil weiblicher Mitarbeiter im Bereich des wissenschaftlichen Personals soll erhöht werden. Zielgröße ist ein Anteil von 45 Prozent. Auf Grund der Situation auf dem einschlägigen Stellenmarkt wird davon ausgegangen, dass sich diese Veränderung im Förderzeitraum zunächst bei den befristeten Eingangsstellen zeigen wird. Aber auch bei den unbefristeten Stellen soll eine Erhöhung auf über 33 Prozent erfolgen.

(3) Im MPS-Studiengang wird eine Fortführung der bisherigen gleichgewichtigen Aufnahme von Männern und Frauen in den Studiengang angestrebt. Dasselbe gilt für das strukturierte Promotionsprogramm des IFSH.

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